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Immaterialschutz & Lauterkeitsrecht | Haslinger / Nagele, Illustration: Karlheinz Wasserbacher

Auswirkungen des Brexit auf Markenrechte


Auswirkungen des Brexit auf IP-Rechte

Mit 31. Jänner 2020 kam es zum „Brexit“, also zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Der dazu vereinbarte Übergangszeitraum endet nun mit 31. Dezember 2020, sodass von da an Unionsrechtliche Bestimmungen nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten.

Was bedeutet der Brexit nun für die IP-Rechte und insbesondere für bestehende Markenrechte? Sind Marken im Vereinigten Königreich weiterhin geschützt? Welche Schritte müssen gesetzt werden, um auch künftig Markenschutz im Vereinigten Königreich genießen zu können? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Registrierte Unionsmarken und IR-Marken bleiben weiterhin geschützt

Bestehende registrierte Unionsmarken sowie Internationale Marken mit Schutzausdehnung in der EU bleiben im Vereinigten Königreich weiterhin und ohne großen Administrationsaufwand geschützt.

Dieser Schutz wird dadurch erreicht, dass das UK Intellectual Property Office („UKIPO“) aus einer bestehenden Unionsmarke bzw. Internationalen Marke eine nationale (=britische) Marke erstellen wird. Diese Marke besteht aus demselben Zeichen und denselben Waren- und/oder Dienstleistungsklassen wie die bestehende Unionsmarke/IR-Marke und wird auch in das bestehende UK-Markenregister eingetragen. Dabei fallen keinerlei Kosten an. Die Erstellung der Marke wird vom UKIPO selbstständig, also ohne Antrag oder ähnliches, vorgenommen. Man erhält auch keine UK-Registrierungsurkunde.

Wichtig: Diese „neue“ UK-Marke erhält dasselbe Anmelde- bzw. Prioritätsdatum wie die bestehende Unionsmarke bzw. Internationale Marke. Ferner behält sie auch das Erneuerungs- bzw. Verlängerungsdatum – daher muss die UK-Marke zum selben Zeitpunkt wie die Unionsmarke erneuert werden, dabei wird aber zukünftig eine Erneuerungsgebühr beim UKIPO fällig. Der Inhaber der UK-Marke wird nach Ablauf des Übergangzeitraums drei Jahre lang nicht dazu verpflichtet, über eine Postanschrift im Vereinigten Königreich zu verfügen; innerhalb dieser Frist ist daher ein Vertreter im Vereinigten Königreich zu benennen.

Was geschieht mit angemeldeten Marken, die noch nicht registriert wurden?

Angemeldete, aber noch nicht registrierte Marken beim EUIPO oder WIPO werden nicht automatisch in eine UK-Markenanmeldung umgewandelt und genießen damit (vorläufig) keinen Schutz im Vereinigten Königreich. Es besteht die Möglichkeit, beim UKIPO innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Übergangsfrist (also bis 30.11.2021) einen entsprechenden Antrag auf Registrierung für dasselbe Zeichen und dieselben Waren bzw. Dienstleistungen zu stellen. Dabei wird das ursprüngliche Anmeldedatum der Unionsmarke beibehalten. Es wird auch eine Gebühr von rund 170 Pfund fällig (je Waren- oder Dienstleistungsklasse). Die Anmeldung wird dabei wie eine britische Markenanmeldung behandelt und nach britischem Recht beurteilt.

Was passiert, wenn eine Unionsmarke in einem laufenden Verfahren für nichtig erklärt oder widerrufen wird?

Wird in einem am letzten Tag des Übergangszeitraumes noch laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein Markenrecht für ungültig erklärt oder widerrufen, so wird das UK-Markenrecht ebenfalls für ungültig erklärt bzw. widerrufen. Die Erklärung der Ungültig- oder Nichtigkeit oder der Widerruf werden im Vereinigten Königreich noch am selben Tag wirksam wie in der Europäischen Union.

Was ist, wenn kein Markenschutz im Vereinigten Königreich gewünscht ist?

Sofern ein Markenschutz im Vereinigten Königreich als nicht notwendig angesehen wird, besteht die Möglichkeit eines Opt-Outs. Entsprechende Anträge können jedoch erst nach dem 01.01.2021 beim UKIPO eingereicht werden.

Was passiert mit Gemeinschaftsgeschmacksmustern?

Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie für die Markenrechte – das heißt, Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters werden ohne erneute Prüfung Inhaber eines vergleichbaren eingetragenen und durchsetzbaren Geschmacksmusterrechts im Vereinigten Königreich.

Wie geht es weiter?

Sofern der „Brexit“ tatsächlich mit Ende des Jahres vollzogen wird, werden die zuvor beschriebenen Folgen für Marken- und Geschmacksmusterrechte eintreten (natürlich unter der Prämisse, dass an den getroffenen Vereinbarungen festgehalten wird). Zukünftig müssen daher Marken und Geschmacksmuster national im Vereinigten Königreich angemeldet und registriert werden – nur so kann auch ein Schutz im Vereinigten Königreich erlangt werden.

Disclaimer

Wir übernehmen weiterhin wie gewohnt die Betreuung ihrer IP-Rechte und insbesondere Ihrer Markenrechte. Wir haben alle Fristen und Übergangszeiträume im Blick und sind mit unseren Experten für Rückfragen zum Thema jederzeit gerne erreichbar.

 

23. Dezember 2020

 
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