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Änderungen im FinStrG – finanzstrafrechtliche Folgen vermeiden


Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 hat die Bestimmung des § 30a FinStrG, die einen Strafaufhebungsgrund normiert, eine wesentliche Änderung erfahren.

Bereits bisher konnten die Abgabenbehörden, wenn sie bei einer abgabenrechtlichen Überprüfung eine Nachforderung feststellten und der Verdacht eines Finanzvergehens bestand unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Abgabenerhöhung von 10% festsetzen (Verkürzungszuschlag). Durch rechtzeitige Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung bestand so die Möglichkeit eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abzuwenden (Strafaufhebungsgrund § 30a Abs 1 FinStrG). 

Die Festsetzung des Verkürzungszuschlags liegt im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass

  • hinsichtlich der die Nachforderung begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines – nicht in § 30a Abs 5 FinStrG genannten – Finanzvergehens besteht,
  • der Betrag in Summe 33.000 Euro nicht übersteigt,
  • der Verkürzungszuschlag spätestens binnen 14 Tagen nach Festsetzung der Abgabennachforderung beantragt und
  • auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung verzichtet wird.

Der Strafaufhebungsgrund wird dann wirksam, wenn die Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen einem Monat erfolgt.

Nunmehr wurden durch das Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 wichtige Neuerungen eingeführt:

  • Wegfall der bisherigen 10.000 Euro Grenze: Die bisher strikte jährliche Betragsgrenze von 10.000 Euro wurde abgeschafft. Der Entfall der Jahresgrenze von EUR 10.000 erhöht die Flexibilität in der Anwendung des Verkürzungszuschlages und ist daher zu begrüßen.
  • Zahlungserleichterungen: Es ist nun möglich, auch bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen im Ausmaß von höchstens sechs Monaten für die betroffene Abgabennachforderung die Festsetzung einer Abgabenerhöhung zuzulassen. Dies soll die Anwendung der Bestimmung erleichtern.

Durch den Strafausschließungsgrund des § 30a Abs 1 FinStrG können andernfalls im Raum stehende finanzstrafrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise eine Verurteilung wegen eines Finanzvergehens, vermieden werden. Daher gilt: Verkürzungszuschlag nutzen und Straffreiheit sichern!

Laura Viechtbauer hilft Ihnen gerne, die Festsetzung des Verkürzungszuschlags zu beantragen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess, um für Sie unnötige finanzstrafrechtliche Risiken zu vermeiden!

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages

 

16. September 2024

 
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