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Wir helfen bei der Umsetzung und Aufarbeitung!
Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 hat die Bestimmung des § 30a FinStrG, die einen Strafaufhebungsgrund normiert, eine wesentliche Änderung erfahren.
Bereits bisher konnten die Abgabenbehörden, wenn sie bei einer abgabenrechtlichen Überprüfung eine Nachforderung feststellten und der Verdacht eines Finanzvergehens bestand unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Abgabenerhöhung von 10% festsetzen (Verkürzungszuschlag). Durch rechtzeitige Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung bestand so die Möglichkeit eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abzuwenden (Strafaufhebungsgrund § 30a Abs 1 FinStrG).
Die Festsetzung des Verkürzungszuschlags liegt im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass
Der Strafaufhebungsgrund wird dann wirksam, wenn die Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen einem Monat erfolgt.
Nunmehr wurden durch das Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 wichtige Neuerungen eingeführt:
Durch den Strafausschließungsgrund des § 30a Abs 1 FinStrG können andernfalls im Raum stehende finanzstrafrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise eine Verurteilung wegen eines Finanzvergehens, vermieden werden. Daher gilt: Verkürzungszuschlag nutzen und Straffreiheit sichern!
Laura Viechtbauer hilft Ihnen gerne, die Festsetzung des Verkürzungszuschlags zu beantragen und begleiten Sie durch den gesamten Prozess, um für Sie unnötige finanzstrafrechtliche Risiken zu vermeiden!
Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages
16. September 2024