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Änderungen bei der Maklerprovision zu erwarten


Ziel

Das Maklergesetz steht vor einer wichtigen Änderung. Ziel ist es, dass künftig die Maklerprovision von demjenigen bezahlt werden soll, der die Leistung des Immobilienmaklers veranlasst hat. Für Wohnraum-Mietverträge bedeutet dies: Nur wenn tatsächlich der Wohnungssuchende selbst den erstmaligen Auftrag an den Makler erteilt, ist der Wohnungssuchende auch zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet.

Was wird neu?

Das Maklergesetz soll abgeändert werden. Dazu liegt aktuell dem Parlament ein Gesetzesentwurf vor. Dabei soll das von der Bundesregierung im Koalitionsabkommen vereinbarte sogenannte Erstauftraggeberprinzip eingeführt werden. Das bedeutet konkret, dass derjenige, der einen Immobilienmakler in Zusammenhang mit einem Wohnungsmietvertrag beauftragt, diesen auch bezahlen muss. In der Praxis bedeutet das in einem signifikanten Großteil der Fälle, dass nicht mehr der Mieter, sondern der Vermieter die Provision zu bezahlen hat. Das Gesetz findet nur Anwendung in den Fällen einer Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume (darunter fallen sowohl Wohnungen als auch Häuser).

Bei welchen Konstellationen bleibt`s beim Alten?

Der Verkauf von Wohnungen sowie der Verkauf von Häusern ist von dem aktuellen Gesetzesentwurf nicht erfasst, ebenso sind Gewerbeimmobilien und die gewerbliche Vermietung vom Erstauftraggeberprinzip ausgenommen. Auch in den Fällen, bei denen ein Dienstgeber als Mieter einen Wohnungsmietvertrag abschließt, um diese den Dienstnehmern als Wohnung zur Verfügung zu stellen, ändert sich nichts. Bei diesen Fällen würde sich daher – wenn der Gesetzesentwurf so beschlossen wird – nichts ändern. An der bisherigen Deckelung der Provisionshöhe ändert sich mit der Novellierung des Maklergesetzes ebenso nichts; diese bleibt weiterhin in der Immobilienmaklerverordnung geregelt.

Was passiert, wenn das Erstauftraggeberprinzip nicht beachtet wird?

Der Immobilienmakler hat jeden Maklervertrag über die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags inklusive Datum schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten. Eine Vereinbarung wird jedenfalls unwirksam, wenn sie den Mieter zu einer sonstigen Leistung an

den Vermieter oder Immobilienmakler verpflichten würde. Auch eine Leistung an den früheren Mieter oder sonstige Dritte ist nicht wirksam. Es kann bei Missachtung des Gesetzes eine Geldstrafe von bis zu 1.500 bzw. 3.600 Euro verhängt werden.

Auswirkungen auf Unternehmen

Aufgrund der geänderten Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass Vermieter bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen teilweise auf die Beauftragung eines Immobilienmaklers verzichten werden. Sowohl private als auch gewerbliche Vermieter haben im Fall einer Eigenvermittlung aber auch bei einer Vermittlung durch einen Makler einen tendenziell höheren wirtschaftlichen Aufwand.

Wie geht’s weiter?

Der Gesetzesentwurf ging am 23.03.2022 in Begutachtung beim Nationalrat. Nach der üblichen 6-wöchigen Begutachtungsfrist wird das Gesetz in dieser oder abgeänderter Form im Nationalrat beschlossen. 6 Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft und ist dann auf Verträge und Tathandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten geschlossen oder gesetzt werden. Spätestens mit 01.01.2023 sollte das der Fall sein.

Für die Beantwortung von weiteren Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Expertinnen Daniela Huemer und Elisabeth Glawitsch aus dem Team Immobilienrecht gerne telefonisch oder unter akut@hnp.at zur Verfügung.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Inhalt und Richtigkeit dieses Beitrages.

 

25. März 2022

 
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